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GEG - Gebäudeenergiegesetz

Was ist das GEG?

Jedes Gebäude hat bestimmte energetische Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Das am 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist eine Zusammenlegung aller Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Die darin enthaltenen Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik sowie den Wärmedämmstandard eines Gebäudes und gelten demnach für alle Gebäude die beheizt oder klimatisiert werden.

Das Hauptziel der GEG ist eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb sowie ein allgemeiner möglichst sparsamer Einsatz von Energien in Gebäuden.


Was müssen Sie als Eigentümer einer Bestandsimmobilie wissen?

Als Immobilieneigentümer haben Sie nach dem GEG verschiedene Pflichten die erfüllt werden müssen. Diese Nachrüstpflicht gilt auch für Bestandsgebäude! Wenn Sie Detailfragen haben, empfehlen wir Ihnen einen Energieberater zu befragen. Empfehlen können wir Ihnen hier die Energieberatung Michael Veit


Abschaltung alter Heizkessel

Öl- und Gasheizkessel die vor 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Alle später installierten Geräte dürfen nach 30 Jahre Nutzungsdauer nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind hiervon ausgenommen.

Ab 2026 dürfen Heizölkessel nur neu eingebaut oder installiert, wenn eine der Sonderbedingungen zutrifft (§72 Absatz 4).


Dämmung im Innenraum

Die oberste Geschossdecke oder das Dach Ihrer Immobilie muss so gedämmt sein, dass ein ausreichender Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 vorhanden ist. Für die Dämmung in Zwischenräumen gelten Sonderregelungen.

Sollte dieser nicht vorhanden sein, müssen Sie nachträglich so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2K) nicht überschreitet.


Dämmung bestehender Leitungen

Zusätzlich zur Dämmung der obersten Geschossdecke müssen ungedämmte, zugängliche Leitungen für Heizungen und Warmwasser die durch unbeheizte Räume führen nachträglich gedämmt werden (§69 GEG).


Die aufgeführten Pflichten greifen nur, wenn Sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind und bereits am 01.02.2002 selbst im Haus gewohnt haben (gleiches gilt auch für die Pflichten zum Dämmen von Innenräumen sowie für die Abschaltung von Heizkesseln). Ein Eigentümerwechsel darf seitdem nicht stattgefunden haben. Sofern Sie die Immobilie gerade erst erworben haben, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Kaufdatum. Gleichzeitig entfällt diese Pflicht, wenn die Nachrüstung sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Energieeinsparungen amortisiert.


Dämmung der Fassade

Werden Bauteile eines Gebäudes verändert (z.B. vollständiger Austausch des Putzes, energetische Verbesserungen) oder neu eingebaut (z.B. Fenster) müssen Sie nach dem GEG dämmen. Dies gilt jedoch nur bei Änderungen über 10% der gesamten Fläche einer Außenbauteilgruppe (Außenwand, Fenster, Türen, Dach, Decken). Sobald diese 10% überschritten werden, muss der Wärmedurchgang der betroffenen Flächen nach GEG begrenzt werden (§48 GEG in Verbindung mit Anlage 7). Der Wärmedurchgangskoeffizient – U Wert – darf hierbei nicht überschritten werden (§49 GEG)

Zusätzlich muss bei Änderungen an Ein- oder Zweifamilienhäusern, für die eine Berechnung für das gesamte Gebäude geführt wird, der Eigentümer vor Beauftragung eines Planers ein Beratungsgespräche führen, sofern dieses unentgeltlich angeboten wird. Dieser Fachmann kann bei Bedarf und nach Abschluss der Maßnahmen einen Energiebedarfsausweis für das sanierte Gebäude ausstellen.

Im § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Absatz 4, GEG steht:

„Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“

Benötigen Sie eine Beratung durch einen Fachmann? Kontaktieren Sie gerne den von uns empfohlenen Energieberater Michael Veit.


Wartungspflicht

Eine regelmäßige Wartung von Heizungs- und Warmwasseranlagen muss erfolgen. Diese Wartung muss von Fachkundigen durchgeführt und protokolliert werden.


Nachrüstung von Heizkörpern

Die neuen Regelungen für Zentralheizungen müssen bis zum 30.09.2021 nachgerüstet werden. Dies bedeutet, dass Zentralheizungen mit zentralen Reglern, die für die Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung der Heizkörper zuständig sind, ausgestattet werden.

Zusätzlich müssen Heizungen, die zum Beheizen der Räume warmes Wasser benutzen ebenfalls mit automatischen Reglern ausgestattet werden.


Haben Sie weitere Fragen zum Gebäudeenergiegesetz? Kontaktieren Sie uns gerne!